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   LG Tübingen, 15.06.2016 - 9 Qs 37/16   

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https://dejure.org/2016,22475
LG Tübingen, 15.06.2016 - 9 Qs 37/16 (https://dejure.org/2016,22475)
LG Tübingen, Entscheidung vom 15.06.2016 - 9 Qs 37/16 (https://dejure.org/2016,22475)
LG Tübingen, Entscheidung vom 15. Juni 2016 - 9 Qs 37/16 (https://dejure.org/2016,22475)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Verteidigergebühr: Unbillige Bestimmung von Gebühren oberhalb der Mittelgebühr; Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten des weder am Ort des Gerichts noch an dem der Wohnung des Beschuldigten ansässigen Verteidigers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten des weder am Ort des Gerichts noch an dem der Wohnung des Beschuldigten ansässigen Verteidigers; Bestimmung von Gebühren des Verteidigers oberhalb der Mittelgebühr hinsichtlich Unbilligkeit

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 464a Abs 2 Nr 2 StPO, § 464b StPO, § 14 Abs 1 RVG, Nr 4100 RVG-VV, Nr 4106 RVG-VV
    Kostenerstattung nach Freispruch: Ansatz erhöhter Wahlverteidigergebühren; Notwendigkeit der Bestellung eines ortsfremden Verteidigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Stuttgart, 19.04.2012 - 2 U 91/11

    Haftung für Domain-Parking

    Auszug aus LG Tübingen, 15.06.2016 - 9 Qs 37/16
    Liegt eine solche Ermessensentscheidung nicht vor, ist die vom Verteidiger vorgenommene Gebührenbestimmung auch dann unbillig, wenn sie die Toleranzgrenze von 20 % nicht überschreitet (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012, 2 U 91/11, juris, Rn. 66; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.1998, 1 Ws 148/98, juris, Rn. 12).
  • OLG Düsseldorf, 03.04.1998 - 1 Ws 148/98
    Auszug aus LG Tübingen, 15.06.2016 - 9 Qs 37/16
    Liegt eine solche Ermessensentscheidung nicht vor, ist die vom Verteidiger vorgenommene Gebührenbestimmung auch dann unbillig, wenn sie die Toleranzgrenze von 20 % nicht überschreitet (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012, 2 U 91/11, juris, Rn. 66; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.1998, 1 Ws 148/98, juris, Rn. 12).
  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 781/96

    Verurteilung eines bayerischen Arztes wegen zweifachen Mordes und Mordverabredung

    Auszug aus LG Tübingen, 15.06.2016 - 9 Qs 37/16
    In Strafverfahren ist jedoch zu berücksichtigen, dass das mit einer Beurteilung einer Bestellung eines ortsfremden Verteidigers als nicht notwendig verbundene Kosteninteresse hinter dem in Strafverfahren besonders bedeutsamen Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandant zurücktreten kann (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.1997, 1 StR 781/96, juris, Rn. 10 ff.).
  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 273/11

    Vergütung des Rechtsanwalts: Toleranzgrenze beim Ansatz einer Rahmengebühr

    Auszug aus LG Tübingen, 15.06.2016 - 9 Qs 37/16
    Hält sich der Verteidiger innerhalb dieser Grenze ist die Gebührenbestimmung nicht unbillig und von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012, VI ZR 273/11, juris, Rn. 4).
  • OLG Saarbrücken, 16.01.2014 - 1 Ws 254/13

    Rahmengebühren, Bemessung

    Auszug aus LG Tübingen, 15.06.2016 - 9 Qs 37/16
    Selbst wenn entsprechend dem Vortrag des Beschwerdeführers zwei Mandantengespräche - deren Zeitpunkt und Dauer nicht vorgetragen ist - zur erstmaligen Einarbeitung - weitere Gespräche, etwa zur Besprechung der Verteidigerstrategie werden nicht mehr durch die Grundgebühr abgegolten (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.01.2014, 1 Ws 254/13, juris, Rn. 16) - erforderlich gewesen sein sollten, ist unter Berücksichtigung der einfach gelagerten Sach- und Rechtslage von einer geringen Dauer der jeweiligen Besprechungen und damit einem insgesamt deutlich unterdurchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Vergleich sämtlicher Strafverfahren einschließlich Schwurgerichts- oder Wirtschaftsstrafverfahren (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O., Rn. 17) auszugehen.
  • LG Aachen, 26.05.2021 - 60 Qs 18/21

    Kostenfestsetzung, Rechtsmittel, Beschwerde

    Liegt eine solche Ermessensentscheidung nicht vor (hier: pauschale Erhöhung der Gebührentatbestände aufgrund einer psychischen Erkrankung des Mandanten ohne Berücksichtigung der hierdurch jeweils abgegoltenen Tätigkeit), ist die vom Verteidiger vorgenommene Gebührenbestimmung auch dann unbillig, wenn sie die Toleranzgrenze von 20 % nicht überschreitet (Anschluss an OLG Stuttgart, Urt. v. 19.04.2012 - 2 U 91/11, juris, Rn. 66; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.04.1998 - 1 Ws 148/98, juris, Rn. 12; LG Tübingen, Beschl. v. 15.06.2016 - 9 Qs 37/16, juris Rn. 12).

    Die Kammer folgt insoweit in ständiger Rechtsprechung einer vergleichbaren Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 15.06.2016 (Az.: 9 Qs 37/16).

    Liegt eine solche Ermessensentscheidung nicht vor, ist die vom Verteidiger vorgenommene Gebührenbestimmung auch dann unbillig, wenn sie die Toleranzgrenze von 20 % nicht überschreitet (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 19.04.2012 - 2 U 91/11, juris, Rn. 66; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.04.1998 - 1 Ws 148/98, juris, Rn. 12; LG Tübingen, Beschl. v. 15.06.2016 - 9 Qs 37/16, juris Rn. 12; VG Stuttgart, Beschl. v. 01.03.2013 - 7 K 2641/12, BeckRS 2013, 50435; Gerold/Schmidt/ Mayer , RVG, 24. Aufl. 2019, § 14 Rn. 12 m.w.Nachw.).

    Dies lässt auf ein ermessensfehlerhaft ausgeübtes Bestimmungsrecht schließen (vgl. LG Tübingen, Beschl. v. 15.06.2016 - 9 Qs 37/16, juris Rn. 14).

    Die Sachlage war - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um einen dynamischen Vorgang mit mehreren Beteiligten handelte - eher unterdurchschnittlich (zum zugrunde zu legenden Vergleichsmaßstab vgl. LG Neuruppin, Beschl. v. 19.04.2012 - 21 Qs 4/12, juris Rn. 4; LG Tübingen, Beschl. v. 15.06.2016 - 9 Qs 37/16, juris Rn. 17; BeckOK-RVG/ Knaudt , 51. Ed. 01.03.2021, RVG VV 4100 Rn. 15.1).

    Vielmehr ist vorliegend unter Berücksichtigung des Umstandes, dass wesentliche Bemessungskriterien als eher unterdurchschnittlich anzusehen sind und aufgrund der psychischen Erkrankung des ehemaligen Angeklagten ausschließlich die Informationsbeschaffung im Rahmen des Erstgesprächs als überdurchschnittlich angesehen werden sowie unter Berücksichtigung der dargelegten rechtlichen Schwierigkeiten davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung des Umfangs der entfalteten anwaltlichen Tätigkeit bezogen auf den Abgeltungsbereich der Grundgebühr im Vergleich sämtlicher Strafverfahren einschließlich Schwurgerichts- oder Wirtschaftsstrafverfahren (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.01.2014 - 1 Ws 254/13, juris Rn. 12; LG Tübingen, Beschl. v. 15.06.2016 - 9 Qs 37/16, juris Rn. 17) insgesamt der Ansatz einer Mittelgebühr angemessen ist (zur sog. Kompensationstheorie vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.01.2014 - 1 Ws 254/13, juris Rn. 13 m.w.Nachw.; Gerold/Schmidt/ Mayer , RVG, 24. Aufl. 2019, § 14 Rn. 11).

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